Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Heidenreich Gehäusetechnik GmbH Co. KG
im folgenden
- Firma -
genannt
im Geschäftsverkehr gegenüber
Verbrauchern und Unternehmern
im folgenden
- Kunden -
genannt
(Stand Oktober 2022)
§ 1 Geltungsbereich
- Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Geschäftsverbindungen, insbesondere Lieferungen und jegliche sonstigen Leistungen sowie Beratungen der Firma mit Verbrauchern (§§ 310, 13 BGB) und Unternehmern (§§ 310, 14 BGB). Sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, gelten für diese Geschäftsverbindungen die nachfolgenden Bestimmungen auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Es gelten ausschließlich die nachstehenden Bestimmungen; andere Einkaufs- und sonstige Bestimmungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt; diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Vertragsschluss
- Sollte die Firma dem Kunden, sofern er Unternehmer ist, Angebote unterbreiten, erfolgen diese freibleibend.
- Unabhängig davon, ob der Kunde Unternehmer oder Verbraucher ist, übernimmt die Firma, soweit nichts anderes vereinbart ist, keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit von Prospekten, Preislisten, Internetseiten, Skizzen, Zeichnungen, Werbemails und sonstigen Geschäftsunterlagen; diesbezügliche Änderungen bleiben vorbehalten.
- Ein Auftrag gilt spätestens mit Lieferung der Ware oder, sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, bereits durch Auftragsbestätigung, oder sofern der Vertragspartner Verbraucher ist, mit Unterzeichnung des Auftrages als angenommen. Bestätigungen oder abweichende Vereinbarungen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.
§ 3 Technische Angaben zur Beschaffenheit
Angaben in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Internetseiten, Skizzen, Zeichnungen, Proben, Mustern etc. sind, soweit nichts anderes vereinbart, nur annähernde Zustandsbeschreibungen insbesondere für Qualität, Abmessungen und Farben; Abweichungen sind möglich. Für technische Angaben fremder Hersteller übernimmt die Firma nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr.
§ 4 Auftragsänderungen
Auftragsänderungen vor oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung kann die Firma nur berücksichtigen, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Kunden übernommen werden und eine ausreichende Verlängerung der Lieferzeit zugebilligt wird.
§ 5 Lieferung, Bereitstellung
- Soweit der Kunde Unternehmer ist, erfolgen die Lieferungen netto (insbesondere ohne Lieferkosten) ab Geschäftssitz der Firma in Straßberg mit der Folge, dass der Kunde die Kosten der Versendung ab dem Geschäftssitz der Firma trägt. Soweit der Kunde Verbraucher ist, trägt dieser die Kosten der Versendung ab dem Ort des Abschlusses des Kaufvertrages, also dem Geschäftssitz der Firma in Straßberg, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes. Die Regelung des § 446 BGB bleibt unberührt.
- Verbindliche Bereitstellungstermine bzw. Liefertermine oder unverbindliche Bereitstellungs- bzw. Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Bereitstellungsfristen bzw. Liefertermine beginnen mit Vertragsabschluss. Der Kunde kann 7 Tage nach Überschreiten einer unverbindlichen Liefer- bzw. Bereitstellungsfrist die Firma auffordern, bereitzustellen oder zu liefern. Die Firma ist berechtigt, innerhalb von 7 weiteren Tagen die bestellte Ware an den Kunden zu liefern. Im Falle des Verzugs haftet die Firma bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines ihrer Organe, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist die Haftung der Firma in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft. Im Übrigen wird die Haftung der Firma wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf höchstens 15 % des Wert der Leistung begrenzt. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatzansprüche statt der Leistung verlangen, muss er der Firma nach Ablauf der 7-Tage-Frist gem. Satz 2 eine angemessene Frist von weiteren 7 Tagen zur Lieferung und Bereitstellung setzen. Die Haftung der Firma für den Schadensersatz statt der Leistung wird auf höchstens 15 % des Wert der Leistung begrenzt.
Soweit der Kunde Verbraucher ist, wird die Haftung der Firma für den Schadensersatz neben der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf höchstens 15 % des Wert der Lieferung/Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf den Wert des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer der Firma etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. wenn die Verletzung eine wesentliche Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft.
Die Firma haftet im Geschäftsverkehr sowohl gegenüber Unternehmern als auch Verbrauchern nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Bereitstellung eingetreten wäre.
3.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten; die Firma übernimmt kein Beschaffungsrisiko.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, wird dieser von der Firma unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferware informiert und im Falle eines Rücktritts wird dem Kunden unverzüglich die entsprechende Gegenleistung erstattet.
Soweit der Kunde Verbraucher ist, ist die Firma berechtigt, bei Nichtverfügbarkeit der Lieferware vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Firma trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Firma für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel § 5 Nr. 2 unberührt. Die Firma wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn dieser zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; die Firma wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
4.
Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung haftet die Firma bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist die Haftung der Firma in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft. Im Übrigen wird die Haftung der Firma wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt höchstens 15 % des Wert der Lieferung/Leistung begrenzt.
Die Firma haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Bereitstellung eingetreten wäre.
Soweit der Kunde Verbraucher ist, ist dieser berechtigt, für den Fall der Unmöglichkeit der Lieferung Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf höchstens 15 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) gehaftet wird.
Die Firma haftet im Geschäftsverkehr sowohl gegenüber Unternehmern als auch Verbrauchern nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Bereitstellung eingetreten wäre.
Das Recht des Kunden zum Rücktritt gem. § 6 bleibt unberührt.
5.
In Fällen höherer Gewalt (insbesondere bei kriegerischen Ereignissen oder Naturkatastrophen) oder sonstigen bei der Firma oder ihren Lieferanten auftretenden Betriebsstörungen, die die Firma ohne ihr Vertretenmüssen daran hindern, zum vereinbarten Termin bzw. innerhalb einer vereinbarten Frist zu liefern oder bereitzustellen, ist diese berechtigt, die Bereitstellung/Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben bzw. bei endgültiger Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung auf Grund der genannten Fälle höherer Gewalt vom Vertrag zurückzutreten.
Führen entsprechende Störungen zu einer Liefer- oder Bereitstellungsverzögerung von mehr als 2 Monaten, können die Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Die Firma hat den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware nach Ablauf der 2 Monate unverzüglich zu informieren und diesem im Falle des Rücktritts die Gegensleistung danach unverzüglich zu erstatten.
§ 6 Rücktrittsrecht
Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Firma die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Firma zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.
§ 7 Abnahme
1.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware abzunehmen.
2.
Für den Fall, dass eine unverbindliche Bereitstellungsfrist vereinbart wurde, muss der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsmitteilung die Ware am Geschäftssitz der Firma in Straßberg abnehmen.
Für den Fall, dass ein verbindlicher Bereitstellungstermin vereinbart wurde, muss der Kunde an diesem Tag die Ware abnehmen. Im Falle einer Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
3.
Im Falle der Nichtabnahme hat die Firma dem Kunden eine Abnahmefrist von weiteren 7 Tagen zu setzen, nach deren Ablauf die Firma berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadensersatz zu verlangen.
Soweit der Kunde Unternehmer ist und die Firma pauschalen Schadensersatz (mit Ausnahme von Standgeld, § 7 Nr. 4) verlangt, so beträgt dieser höchstens 10 % des Wert der Leistung; soweit der Kunde Verbraucher ist höchstens 10 % des Wert der Leistung. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
4.
Wird der Versand der Lieferung bzw. Übergabe der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin, oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der Firma verzögert, kann die Firma pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Standgeld in Höhe von 0,5 % des Wert der Leistung, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
§ 8 Gefahrübergang, Versand
1.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Firma in Straßberg.
Versendet die Firma die Ware auf Verlangen des Kunden nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald diese die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab Geschäftssitz der Firma in Straßberg.
Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Auf Wunsch den Kunden wird auf seine Kosten eine Transportversicherung zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen.
Teillieferungen sind zulässig und berechtigen, auch wenn eine einzige Lieferung vereinbart wurde, nicht zur Ablehnung der Leistung.
2.
Soweit der Kunde Verbraucher ist, trägt dieser die Kosten der Versendung ab dem Ort des Abschlusses des Kaufvertrages, also dem Geschäftssitz der Firma in Straßberg, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.
§ 9 Preise
Soweit der Kunde Unternehmer ist und sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise der Firma netto ab Geschäftssitz des Verkäufers in Straßberg. Sie beziehen sich grundsätzlich auf den Warenwert und sind stets freibleibend; als Mindestpreis gilt jedoch der angegebene Preis. Insbesondere Verpackung, Porto und Umsatzsteuer werden zusätzlich berechnet.
Soweit der Kunde Verbraucher ist, gelten vorrangig die §§ 1 und 4 der Preisangabenverordnung (PAngV).
§ 10 Zahlungsbedingungen, Verzug
1.
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit.
2.
1/3 des Wert der Leistung und Preise für Nebenleistungen werden, sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, mit Auftragsbestätigung der Firma fällig; sofern der Vertragspartner Verbraucher ist, mit Unterzeichnung des Kaufvertrages. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Erfüllung tritt bei bei Lastschrift/Überweisung mit vorbehaltloser Gutschrift ein.
3.
Soweit der Kunde Verbraucher ist, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, steht diesem im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung/Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferung/Leistung zu. Auch steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht insoweit aus dem selben rechtlichen Verhältnis zu, wenn der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder bestritten und entscheidungsreif ist. In einem solchen Fall ist der Kunde jedoch nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, als der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Ware oder Leistung steht.
4.
Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht vollständig bezahlt hat.
Soweit der Kunde Verbraucher ist, ist die Firma im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen; sofern der Kunde Unternehmer ist, ist der Verkäufer im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen.
Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als 5 bzw. 10 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) entstanden ist. Der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Von vorstehender Regelung unberührt bleibt der gesetzliche Zinssatz.
5.
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug bzw. droht Zahlungseinstellung des Kunden oder liegen sonst ungünstige finanzielle Auskünfte über den Kunden vor, werden alle noch offenen Forderungen und Wechsel sofort fällig. Tritt hiernach sofortige Fälligkeit ein, ist die Firma befugt, bereits gelieferte Ware sicherheitshalber wieder an sich zu nehmen, ohne dass hierdurch die Zahlungspflicht des Kunden erlischt. Ist die Lieferung/Leistung noch nicht erbracht, kann die Firma im Falle der sofortigen Fälligkeit diese von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen.
6.
Die Firma kann vom Vertrag oder Teilen des Vertrages durch schriftliche Erklärung zurücktreten, falls der Kunde zahlungsunfähig wird, insbesondere die Überschuldung des Kunden eintritt oder seine Zahlungen einstellt oder Insolvenzantrag (bei Unternehmern) bzw. Antrag auf Restschuldbefreiung (bei Verbrauchern) stellt. Das Rücktrittsrecht ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens auszuüben. Der Kunde hat die Firma unverzüglich über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Zahlungseinstellung zu unterrichten. Unterlässt der Kunde eine solche Mitteilung, ist er verpflichtet, an die Firma den pauschalen Betrag von 5 % des Wert der Leistung zu zahlen.
Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist; der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
7.
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche aus dem selben rechtlichen Verhältnis rechtskräftig festgestellt, unbestritten bzw. bestritten aber entscheidungsreif sind.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1.
Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt der Liefergegenstand Eigentum der Firma bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma - nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung - zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.
Wird Vorbehaltsware mit anderen, der Firma nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Firma anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Gleiches gilt im Falle der Vermischung.
2.
Sofern der Kunde Unternehmer ist, bleibt die Ware Eigentum der Firma bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Firma auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung der Firma, es sei denn dies wird ausdrücklich erklärt.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Firma ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an die Firma abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Der Kunde ist auf entsprechende Aufforderung hin verpflichtet, die der Firma aus der Abtretung zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, welche vom Vertragspartner des Kunden bereits eingezogen wurden, ausschließlich an die Firma zu bezahlen.
Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware der Firma (insbesondere im Falle einer Pfändung oder im Falle der Ausübung eines gesetzlichen Pfandrechts) hat der Kunde auf das Eigentum der Firma hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Firma nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Firma anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Gleiches gilt im Fall der Vermischung.
Auch bezüglich des Miteigentumsanteils gilt § 11 Nr. 2, 3. Absatz, wonach bei Weiterveräußerung der im Miteigentum stehenden Vorbehaltsware die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Firma abtritt. Die Firma nimmt die Abtretung an. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an die Firma abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Der Kunde ist auf entsprechende Aufforderung hin verpflichtet, die der Firma aus der Abtretung zustehenden Forderungen ausschließlich gegenüber Dritten, welche vom Vertragspartner des Kunden bereits eingezogen wurden, ausschließlich an die Firma zu bezahlen.
Übersteigt der Wert der, der Firma zustehenden Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt die gegen den Kunden bestehenden Gesamtforderungen um mehr als 10 %, verpflichtet sich die Firma auf Verlangen des Kunden, die ihr zustehenden Sicherheiten, soweit diese über die Wertgrenze hinausgehen, freizugeben.
§ 12 Mängel und Mängelrügen
1.
Soweit der Kunde Verbraucher ist, ist dieser verpflichtet Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, der Firma schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Kunden dar.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, stehen diesem Ansprüche aus Mängelhaftung nur zu, falls Untersuchungsobliegenheiten gem. § 377 HGB bestehen und er diesen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ware gilt als genehmigt, sofern der Kunde offensichtliche Mängelansprüche nicht unverzüglich - jedoch spätestens 8 Tage nach Ablieferung der Ware - schriftlich geltend macht. Gleiches gilt, wenn er bei verdeckten Mängeln nicht unverzüglich nach deren Entdeckung seine Mängelansprüche geltend macht.
2.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, bestehen Mängelansprüche nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
3.
Ist der Kunde Verbraucher, so ist die Firma im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Ist der Kunde Unternehmer, so ist die Firma im Falle einer begründeten Beanstandung im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Der Firma steht in jedem Fall das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung, Neulieferung und Rückabwicklung zu. Schlägt die Nachlieferung fehl, steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern bzw. nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4.
Sofern der Kunde Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln an der Ware oder Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr.
Sofern der Kunde Verbraucher ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzsansprüche wegen Mängeln (§ 437 Nr. 3 BGB) - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr.
Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, 1 Jahr; soweit der Kunden Unternehmer in Sinne des § 14 BGB ist und bei Abschluss des vorliegenden Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen selbständigen oder beruflichen Tätigkeit handelt, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfristen nach § 12 Nr. 4 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma - unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Firma bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie den Verjährungsfrist des § 12 Nr. 4 Satz 1.
Die verkürzten Verjährungsfristen bzw. der Gewährleistungsausschluss gegenüber Unternehmern gelten bzw. gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder wenn die Firma einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen hat. Hat die Firma einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in § 12 Nr. 4 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluß der Fristverlängerung bei Arglist gem § 438 III BGB.
Die verkürzten Verjährungsfristen bzw. der Gewährleistungsausschluss gegenüber Unternehmern gelten bzw. gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers, Gesundheit oder Freiheit; ebensowenig bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).
Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfaßt.
5.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware, bei Werkleistungen der Abnahme.
6.
Soweit nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
7.
Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt, dass der Kunde Ansprüche auf Mängelbeseitigung bei der Firma geltend zu machen hat. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Kunden eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
Ist der Kunde Unternehmer, besteht die Pflicht der Firma, Nacherfüllungsansprüche des Kunden zu erfüllen ausschließlich am Ort des Geschäftssitzes der Firma. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, wenn er Unternehmer ist, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Kunden verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.
Ersetzte Teile werden Eigentum der Firma.
9.
Der Kunde kann für die zur Mängelbeseititung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Sachmängelansprüche aufgrund des Vertrages geltend machen.
§ 13 Schadensersatzansprüche/Haftung
1.
Ausgeschlossen ist die Haftung der Firma sowie die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Firma für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen.
Dies gilt nur, soweit die leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen keine vertragswesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit oder Schäden an übernommenen Garantien betreffen oder Ansprüche aus Produktshaftungsgesetz berührt sind. Unabhängig von einem Verschulden der Firma bleibt eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Soweit der Schaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet die Firma nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
2.
Die Haftung wegen Lieferverzuges und Unmöglichkeit bleibt unberührt.
§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher bei Bestellungen im Online-Shop, per mail, Telefax, telefonisch oder aus unserem Katalog sowie bei Bestellungen außerhalb unserer Geschäftsräume
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese in einer Sendung geliefert wird bzw. werden,
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese getrennt geliefert werden.
Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Fa. Heidenreich Gehäusetechnik GmbH Co. KG, Bohlstraße 18, 72479 Straßberg; Telefon: + 49 (0) 7434 - 93620, E-mail: verkauf@heidenreich.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder Email) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Rücksendung hat ausschließlich an unsere Postanschrift Fa. Heidenreich Gehäusetechnik, Bohlstraße 18, 72479 Straßberg, zu erfolgen. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
- Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen
- zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
- zur Lieferung von Ton- und Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Finanzierte Geschäfte
Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein.
§ 15 Formen und Werkzeuge
Für Formen und Werkzeuge, die zur Erledigung von Aufträgen von der Firma selbst oder in deren Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, wird der Kunde mit einem Werkzeugkostenanteil belastet. Dieser ist zur Hälfte bei Bestellung, zur Hälfte nach Empfang der Ausfallmuster (auch wenn Änderungen notwendig werden) ohne Skontoabzug zu bezahlen. Die Formen und Werkzeuge bleiben in Anbetracht der Konstruktionsleistung Eigentum der Firma, werden aber ausschließlich für Aufträge des Kunden verwendet. Zur Herausgabe ist die Firma nur verpflichtet, wenn der Kunde statt eines Anteils die vollen Kosten bezahlt hat. Die Firma wird die Formen und Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig aufbewahren. Die Firma haftet nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Kunden innerhalb von 12 Monaten nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen mehr eingehen. Die Formen und Werkzeuge werden auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten versichert. Übersteigt der Bedarf des Kunden die Kapazität bzw. Gesamtausstoßzahl des Werkzeuges, ist es notwendig ein neues Werkzeug zu erstellen bzw. durch Verschleiß oder Lagerung aufgetretene Schäden zu beseitigen, so gehen die dadurch anfallenden Kosten zu Lasten des Kunden. Die Firma ist nicht zur Annahme von Anschlußaufträgen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden. Für den Fall, dass der Kunde die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, ist die Firma berechtigt die für diesen Auftrag bestimmten Formen und Werkzeuge beliebig weiter zu verwenden. Vorstehende Bedingungen über Formen und Werkzeuge finden keine Anwendung, wenn es sich um der Firma gehörende Formen und Werkzeuge für allgemein übliche und verwendbare Artikel handelt.
§ 16 Materialbeistellungen
Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Soweit der Kunde seiner Verpflichtung, Materialien rechtzeitig beizustellen, nicht fristgerecht nachkommt, trägt der Kunde die Mehrkosten für Fertigungsunterbrechungen.
§ 17 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
1.
Hat die Firma nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden die Ware herzustellen und zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat die Firma auf ihm bekannte Schutzrechte hinzuweisen und hat diese von Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird der Firma die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, ist die Firma ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte der Firma durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrags nicht mehr zumutbar sein, ist diese zum Rücktritt berechtigt.
2.
Die Firma sendet die ihr überlassenen Zeichnungen und Muster auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten zurück, soweit diese nicht Gegenstand des Vertrages geworden sind. Ansonsten ist die Firma berechtigt, überlassene Zeichnungen und Muster 3 Monate nach Abgabe des Vertragsangebots zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für den Kunden. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig zu informieren.
3.
Der Firma stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von einem Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modelle, Formen, Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung gegenwärtiger und zukünftiger Geschäftsbeziehungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten aus einer Geschäftsverbindung unter Vollkaufleuten der Geschäftssitz der Firma, Straßberg. Die Firma ist auch berechtigt, den Kunden an einem anderen, örtlich und sachlich zuständigen Gericht zu verklagen.
Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und nach Vertragsschluss seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Soweit der Kunde Verbraucher ist, gilt derselbe Gerichtsstand, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und nach Vertragsschluss seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2.
Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen findet deutsches materielles Recht Anwendung unter Ausschluß jeglicher internationaler Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
§ 19 Schriftform, Sonstige Regelungen
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen schriftlich niederzulegen.
Sollten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
HEIDENREICH Gehäusetechnik GmbH & Co. KG - Bohlstr. 18 - 72479 Straßberg